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Satzung
der "Stiftung Neue Klassik"
Präambel Die Stiftung Neue Klassik wird mit dem Ziel gegründet, die menschliche Mündigkeit in der Kunst und der Wissenschaft zu stärken. Dies soll im Andenken, in produktiver Rezeption und Fortentwicklung des Werkes von Peter Hacks (1928 – 2003) und gerade auch seiner idealbezogenen Inhalte geschehen.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Neue Klassik“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Mainz.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Steuerbegünstigte Zwecke der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige kulturelle Zwecke:
Förderung der Kunst, der Wissenschaft und der Volksbildung
(2) Ihre Zwecke verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Förderung von künstlerischen und literaturwissenschaftlichen Vorhaben, die der offenen und rationalen Rezeption des Werkes des Dichters Peter Hacks (1928 - 2003) verpflichtet sind, selbst an den Idealen der Klassik, vor allem an Vernunft und Klarheit orientiert sind, sowie von Werken des Dichters Peter Hacks selbst.
Die Förderung geschieht hauptsächlich durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse für:
1. Publikationen, 2. Forschungsvorhaben und 3. Theaterinszenierungen,
sofern diese selbst für sich in mehr als durchschnittlichem Maße die Ideale der Klassik, insbesondere die der Klarheit und der Rationalität zum Maßstab nehmen.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Stiftung solche Gegenstände und Dokumente, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leben und Werk von Peter Hacks (1928 - 2003) oder von klassischen Künstlern mit vergleichbarem historischem Rang stehen, für Forschungs- und Museumszwecke ankaufen oder unentgeltlich übernehmen. Der Ankauf muss von 2/3 des Kuratoriums vorab gestattet werden. Die Summe, die für solche Ankäufe verwendet werden kann, darf 40 % der im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigen. Der Stiftung steht es frei, für derartige Ankäufe aus mehreren Geschäftsjahren Rücklagen zu bilden, die insgesamt 40 % der im Sammlungszeitraum zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht übersteigen dürfen. Die Rücklagen sind alle fünf Jahre anteilig aufzulösen.
§ 3 - Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung..
(2) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung alle ihr hierzu förderlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Sie kann sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke gegebenfalls anderer Hilfspersonen bedienen und – soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig – wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 - Selbstlosigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 5 - Politische Neutralität
Die Stiftung ist überparteilich und engagiert sich nicht in tagespolitischen Aktivitäten oder Stellungnahmen.
§ 6 - Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts sowie aus sonstigen Zuwendungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung kann es durch einstimmige Kuratoriumsbeschlüsse umgeschichtet werden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann nach der 1. Kuratoriumssitzung bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders die Stiftungszwecke nicht zu verwirklichen sind und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt ist. Hierzu ist das Gründungskuratorium vollzählig zu hören und der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 7 - Annahme von Zustiftungen und Spenden
(1) Die Stiftung darf sowohl Spenden als auch Zustiftungen in Form von sächlichem, Kapital- und Immobilienvermögen annehmen. Der Annahme einer Zustiftung muss das Stiftungskuratorium vorab zustimmen. Für Spenden erteilt die Stiftung Bescheinigungen im Sinne von § 10 b EStG.
(2) Dem Stiftungsvermögen als Zustiftungen zuzuführen sind:
1. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
2. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Stiftung, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
3. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sowie
4. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat.
(3) Die Verwaltung unselbständiger Stiftungen kann von der Stiftung übernommen werden, wenn deren Stiftungskapital jeweils mindestens 5.000 Euro in bar beträgt und sich die Zwecke der unselbständigen Stiftung im Rahmen der Zwecke der Stiftung halten.
(4) Das Vermögen unselbständiger Stiftungen ist getrennt vom übrigen Stiftungsvermögen zu verwalten.
§ 8 - Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, die als Spenden nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.
(3) Spenden bzw. Zustiftungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass die Spenden bzw. die Erträge aus der Zustiftung für eine im Rahmen der Stiftungszwecke stehende Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(4) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können freie oder zweckgebundene Rücklagen, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 9 - Arbeitsverhältnisse
Die Stiftung soll den bei ihr angestellten Arbeitnehmern oder den sonstigen Beschäftigten angemessene Vergütungen bezahlen. Als angemessen gelten nur solche Vergütungen, die in vergleichbaren Fällen zwischen voneinander unabhängigen Parteien im Wirtschaftsleben ausgehandelt würden.
§ 10 - Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind das Stiftungskuratorium und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Stiftungsorgane sollen sich aktiv um Zustiftungen, die Übertragung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen und das Einwerben von Spenden bemühen.
(4) Die Mitglieder von Kuratorium und Vorstand haften der Stiftung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden.
(5) Die Stiftungsorgane können sich unter Wahrung der Vorgaben dieser Satzung Geschäftsordnungen geben.
§ 11 - Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium setzt sich zu Lebzeiten der Stifterin aus einem ständigen Mitglied und frei wählbaren Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Ständiges Mitglied ist die Stifterin. Daneben besteht das Kuratorium aus 2 bis 4 im Wege der Kooptation frei wählbaren Kuratoriumsmitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder muss ungerade sein.
(3) Die Amtszeit der frei wählbaren Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch jederzeit zulässige Niederlegung.
(6) Ein Kuratoriumsmitglied – außer die Stifterin – kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Mitglied dem Ansehen der Stiftung in der Öffentlichkeit nachhaltig schadet. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Scheidet der Vorsitzende des Kuratoriums aus, übernimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist.
(8) Scheidet die Stifterin als Kuratoriumsmitglied aus, wird diese durch Wahl eines frei wählbaren Mitgliedes ersetzt. Die Stifterin scheidet aus dem Kuratorium durch Tod oder jederzeit möglichen freien Entschluss aus. § 11 Abs 2 S. 2 und S.3 bleiben unberührt.
(9) Scheidet ein frei wählbares Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Ein frei wählbares Mitglied scheidet aus dem Kuratorium durch Tod, nach Ende der Amtszeit, durch Wahl in den Vorstand oder durch Abberufung aus.
§ 12 - Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand. Es hat insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Es beschließt ferner über
1. die Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Genehmigung des Haushaltsplans,
3. die Feststellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Auswahl eines Prüfers (ein im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht kundiger Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer),
4. die Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums,
5. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes; mit Ausnahme der Wahl des ersten Vorstandes,
6. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
7. die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen,
8. Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und -änderungen, die Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung sowie
9. die Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gehören dem Kuratorium nicht an. Wird ein Kuratoriumsmitglied in den Vorstand gewählt, scheidet dieses Mitglied mit der Wahl aus dem Kuratorium aus.
§ 13 - Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Auf Einladung durch das Kuratorium können die Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer sowie Sachverständige und sonstige Dritte an den Sitzungen des Kuratoriums beratend – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Kuratoriumssitzung.
(3) Die Stifterin ist über die Einberufung der Kuratoriumssitzungen zu informieren und hat – auch nach ihrem eventuellen Ausscheiden aus dem Kuratorium - ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen.
§ 14 - Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand setzt sich aus drei frei wählbaren Mitgliedern zusammen. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch jederzeit zulässige Niederlegung und durch Abwahl gemäß Absatz 4.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann aus wichtigem Grund jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Mitglied dem Ansehen der Stiftung in der Öffentlichkeit nachhaltig schadet. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes ist der Stiftungsvorstand unverzüglich zu ergänzen. Das vom Kuratorium zur Nachfolge gewählte Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
§ 15 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben der Stiftung wahr, soweit sie nicht ausdrücklich nach den Bestimmungen der Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind. Er kann sich nach Maßgabe dieser Satzung durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte und hat im Rahmen der Satzung und der Gesetze die Zwecke der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben einer externen Geschäftsführung bedienen und Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung darf nicht aus dem Kreis des Kuratoriums rekrutiert werden.
(3) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere:
1. die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
2. die zeitnahe Information des Kuratoriums über anstehende oder anhängige Rechtstreitigkeiten und die Vorabinformation des Kuratoriums über Inhalte von Schriftsätzen in derlei Verfahren,
3. die Vergabe von Stiftungsmitteln für zu fördernde Aufgaben und Einzelprojekte gemäß den vom Kuratorium erlassenen Richtlinien,
4. die Wahl eines Vorsitzenden,
5. die Initiierung von Marketingmaßnahmen für die Stiftung,
6. die Erstellung des Haushaltsplans,
7. die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung,
8. die Veranlassung der steuer- und stiftungsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung durch einen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht kundigen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und auf die satzungsmäßige Mittelverwendung erstrecken muss,
9. die Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium sowie der Stifterin – soweit diese nicht Mitglied des Kuratoriums ist – über alle laufenden und bereits durchgeführten Maßnahmen sowie
10. die Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 16 - Sitzungen des Stiftungsvorstandes
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. Auf Einladung durch den Vorstand können die Kuratoriumsmitglieder, die Stifterin, der Geschäftsführer sowie Sachverständige und sonstige Dritte an den Vorstandssitzungen beratend – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
§ 17 - Vertretung
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes gemeinsam. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte ist der Vorstandsvorsitzende auch allein vertretungsberechtigt; ihm obliegt allerdings eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand und dem Kuratorium.
§ 18 - Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
(1) Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, führt dieser die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(2) § 9 gilt entsprechend.
§ 19 - Beschlussfassung
(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als abgegebene Stimmen mitgezählt.
(2) Zu den Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden des Organs oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter eingeladen.
(3) Über die Sitzungen von Kuratorium und Vorstand ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu unterzeichnen.
(4) Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, können aber auch im schriftlichen, fernmündlichen (z.B. mittels Telefonkonferenz) oder elektronischen Verfahren (z.B. mittels E-Mail) gefasst werden, sofern die Identität der Organmitglieder feststellbar ist und gewährleistet ist, dass die Organmitglieder ausreichend Gelegenheit hatten, vom zu beurteilenden Sachverhalt Kenntnis zu nehmen. Beschlüsse gemäß § 20 und § 21 können nur in einer Sitzung getroffen werden.
(5) Bei Wahlen gelten diejenigen Personen als gewählt, die in einem Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(6) Nähere Vorgaben zum Beschlussverfahren können in Geschäftsordnungen niedergelegt werden.
§ 20 - Satzungsänderungen
(1) Vorbehaltlich des § 21 können Satzungsänderungen, die die Stiftungszwecke nicht berühren, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie dürfen erst nach einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen Sachverständigen und nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt ergehen.
(3) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen die Beschlüsse zu Lebzeiten der Stifterin deren schriftlicher Genehmigung.
§ 21 - Zweckerweiterung; Zweckänderung; Zusammenlegung; Auflösung
(1) Das Kuratorium kann der Stiftung weitere Zwecke geben, die den ursprünglichen Zwecken verwandt sind und deren dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung der ursprünglichen Stiftungszwecke benötigt wird.
Das Kuratorium kann die Änderung der Stiftungszwecke, die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände, es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung neuer Stiftungszwecke gemäß Absatz 1 nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 trifft das Kuratorium in einer eigens dazu berufenen Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie dürfen erst nach einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen Sachverständigen und nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt ergehen.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen die Beschlüsse der schriftlichen Genehmigung durch die Stifterin.
§ 22 - Stellung der Aufsichts- und der Finanzbehörden
Beschlüsse nach § 20 und § 21 werden erst nach Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mitsamt der Stellungnahme des Sachverständigen sowie der Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2) anzuzeigen.
§ 23 - Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an das Deutsche Literaturarchiv Marbach in der Trägerschaft der gemeinnützigen Deutschen Schillergesellschaft e.V., Schillerhöhe 8-10 in 71672 Marbach am Neckar, das es ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 25 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung in Kraft.
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